
ENTLADUNG MIT VERPFLICHTUNG ZUR EVOLUTION
Im türkischen Obligationenrecht mit der Nummer 6098 sind die Gründe aufgeführt, aus denen die Mieter zur Räumung aufgefordert werden können, einer davon ist die Räumung aufgrund der schriftlichen Räumungsverpflichtung des Mieters.
Türkisches Obligationenrecht m. Gemäß der Verordnung 352/1; „Hat sich der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Übergabe des Mietobjekts schriftlich zu räumen, hat aber nicht geräumt, so kann der Vermieter den Mietvertrag innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt durch Vollstreckungsantrag oder durch Klage kündigen eine Klage."
Damit das Evakuierungsrecht gemäß der vorstehenden Regelung ausgeübt werden kann, muss die Evakuierungsverpflichtung bestimmte Bedingungen erfüllen:
Die Zusage zur Evakuierung muss schriftlich erfolgen. Schriftformerfordernis für die Räumungszusage ist die übliche Schriftform, die Zusage muss nicht amtlich erfolgen.
Die Räumungszusage muss durch den Mieter oder seinen Bevollmächtigten erfolgen. Bei mehreren Mietern müssen alle Mieter zugesagt haben, damit die Räumungszusage gültig ist.
Die Evakuierungszusage muss das Evakuierungsdatum enthalten. Es ist auch möglich, die Freigabeverpflichtung als fest bestimmbares Datum anzugeben. Die Angabe nur als Monat führt jedoch zum Erlöschen der Freigabeverpflichtung.
Die Räumungszusage muss nach Abschluss des Mietvertrages und Übergabe der vertragsgegenständlichen Immobilie an den Mieter gegeben worden sein.
Wird die Immobilie trotz Vorliegens einer Räumungsverpflichtung, die diese Voraussetzungen erfüllt, zum vereinbarten Termin nicht geräumt, kann der Vermieter den Mietvertrag innerhalb von 1 Monat ab diesem Zeitpunkt durch Antrag auf Vollstreckung oder Klage kündigen.
Entscheidet sich der Vermieter für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, muss der Vermieter innerhalb von 1 Monat ab dem versprochenen Datum ein Vollstreckungsverfahren gegen den Mieter einleiten. Wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, stellt das Vollstreckungsamt innerhalb von 15 Tagen einen Mahnbescheid über die Räumung und Übergabe der unbeweglichen Sachen an den Mieter. Der Mieter hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen der zugesandten Zahlungsanweisung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs wird der Vermieter die Beseitigung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht beantragen oder Räumungsklage bei den ordentlichen Gerichten einreichen. Erfolgt kein Widerspruch oder wird der Widerspruch aufgehoben, wird die Immobilie vom Vollstreckungsamt zwangsgeräumt und dem Vermieter übergeben.
Wenn der Vermieter eine Klage einreicht, muss er innerhalb von 1 Monat ab dem versprochenen Datum eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen.
Das Recht, die Räumung des Vermieters zu verlangen, steht dem Vermieter zu, und die Räumung des Vermieters kann nicht vom Eigentümer verlangt werden, der nicht der Vermieter ist. Wird innerhalb von 1 Monat kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt oder keine Räumungsklage erhoben, gilt die Räumungszusage als hinfällig und der Vermieter hat kein Räumungsrecht.
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