Mehrwertsteuerbefreiung für Nichtansässige in der Türkei, Verkaufsverbot für Wohnungs- und Arbeitsplatzlieferungen verlängert


Das Gesetz Nr. 7394 über die Bewertung des unbeweglichen Vermögens des Schatzamtes und zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze und Verordnungen („Gesetz“) wurde im Amtsblatt vom 15. April 2022 unter der Nummer 31810 veröffentlicht . Eine der im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen ist die Änderung des Verkaufsverbotszeitraums in Bezug auf die Mehrwertsteuerbefreiung („MwSt.“), die in bestimmten Situationen für ausländische natürliche und juristische Personen und im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt.

Was sagt das Gesetz?

Das Gesetz sieht einige Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 („MwSt.-Gesetz“) vor. Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Mehrwertsteuerbefreiung, die für ausländische natürliche und juristische Personen und im Ausland lebende türkische Staatsbürger bei Haus- und Arbeitsplatzverkäufen angewendet werden kann.


Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für Ausländer und türkische Staatsbürger, die sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, sofern der Verkaufspreis bei der ersten Lieferung von Wohnungen oder Arbeitsplätzen in Fremdwährung in die Türkei gebracht wird.


Während es für Personen, die Wohnungen und Arbeitsplätze in Anspruch genommen haben, möglich war, diese Immobilien nach 1 Jahr ab dem Datum der Eintragung der Eigentumsurkunde zu verkaufen, ohne eine finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Ausnahme zu tragen, wurde diese Frist auf verlängert 3 Jahre mit dem Wechsel.


Wenn der Verkauf innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Eintragung der Eigentumsurkunde erfolgt, wird die nicht rechtzeitig erhobene Mehrwertsteuer zusammen mit den aufgeschobenen Zinsen vom Übertragenden bezahlt.


Das Datum des Inkrafttretens der Änderung ist der 1. Mai 2022.


Fazit:

Ziel ist es, die Dauer des Verkaufs-/Übertragungsverbots für Personen, die Wohnungen und Arbeitsstätten im Rahmen der Mehrwertsteuerbefreiung erwerben, von 1 Jahr auf 3 Jahre zu verlängern, die Attraktivität dieser Ausnahme zu verringern und den Missbrauch der Mehrwertsteuerbefreiung in der Praxis zu verhindern.


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