Rechte des Mieters und des Vermieters bei Besitzerwechsel der Mietsache


Falls das Mietobjekt den Besitzer wechselt, bleibt der Mietvertrag zwischen dem neuen Eigentümer und dem Mieter weiterhin gültig, wie in Artikel 310 der TCO klar festgelegt. Aus diesem Grund bindet der Mietvertrag auch den neuen Eigentümer, der das Objekt später erwarb, falls das Mietobjekt den Besitzer wechselt.


Welche Rechte hat der Vermieter beim Eigentümerwechsel der Mietsache?


Mit dem Eigentümerwechsel der gemieteten Immobilie kann der neue Eigentümer den Vertrag zusätzlich zu den oben genannten Kündigungsrechten auf der Grundlage der Bestimmung mit der Überschrift „Erforderlichkeit des neuen Eigentümers“ in Artikel 351 TCO gerichtlich kündigen. Danach kann der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von sechs Monaten gerichtlich kündigen, indem er den Mieter innerhalb eines Monats ab Erwerb des Grundstücks wegen Bedürftigkeit benachrichtigt. Der Eintrag der Miete in die Eigentumsurkunde hindert den neuen Eigentümer daran, den Mietvertrag durch eine Klage im Rahmen von Artikel 351 TCO zu kündigen.


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